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Sachverständigenbüro Jörg Zettl
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Täuschungsversuch bei Eintritt eines Versicherungsfalls kostet den Versicherungsschutz

Falsche Angaben bei der Berechnung des Versicherungsschadens erfüllen den Tatbestand der arglistigen Täuschung

Wer bei der Einreichung der durch einen Schaden entstandenen Kosten bei seiner Versicherung Posten angibt, die nichts mit dem Schadensfall zu tun haben, der täuscht den Versicherer damit bewusst. Der Verlust des Versicherungsschutzes ist die rechtmäßige Folge einer solchen Handlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Im vorliegenden Fall wurde Ersatz für einen Wasserschaden nach einem Rohrbruch bei einer Gebäudeversicherung geltend gemacht. Die eingereichten Rechnungen enthielten jedoch Posten, die sich in keinen Zusammenhang mit dem versicherten Schaden bringen ließen. So hatte der Versicherte vielmehr die Sanierung seiner vollständigen Wohnung von der Versicherung bezahlen lassen wollen. Die Versicherung verweigerte daraufhin den Ausgleich des Schadens und damit die Zahlung der geforderten Summe in Höhe von 11.995 Euro. Diesen Betrag versuchte der Versicherte schließlich einzuklagen.

Eingereichte Kosten standen nicht mit Versicherungsschaden im Zusammenhang

Das Oberlandesgerichts Celle stellte jedoch fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe wegen des behaupteten Leitungswasserschadens zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob ein Schadensfall eingetreten sei oder nicht. Die Versicherung sei nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von einer Leistungspflicht befreit gewesen, da der Kläger versucht habe, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. So hätten zwei der eingereichten Rechnungen Positionen enthalten, die nicht ursächlich auf einen Wasserschaden zurückzuführen waren.

Die Wohnung war bereits vor dem Schadenseintritt sanierungsbedürftig

Vielmehr habe der Kläger eine Komplettsanierung der mit bereits erheblichen Mängeln behafteten Wohnung vornehmen wollen, wozu der Austausch von zwei Heizkörpern gehörte. Die vorhandenen Heizkörper seien sehr alt, aber nicht durch das Wasser beschädigt gewesen. Es seien jedoch noch weitere Posten aufgetaucht, die mit dem Wasserschaden in keinem Zusammenhang standen, unter anderem ein neues WC-Set, Wandstangen und ein Waschtisch-Set.

Wer falsche Angaben macht, der täuscht arglistig

Der Kläger habe damit durch das Einreichen der Rechnungen auch für ihn erkennbar über den Umfang der schadensbedingten Reparaturaufwendungen getäuscht. Der Versuch einer arglistigen Täuschung sei bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, erklärte das Gericht. Nicht immer müsse dem eine Bereicherungsabsicht zugrunde liegen. Es reiche bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen.

Leistungsverweigerung ist nicht treuwidrig

Eine Leistungsverweigerung der Versicherung im vorliegenden Fall stelle sich auch nicht als treuwidrig dar, da der Verlust des Versicherungsschutzes auch in Anbetracht seines Verschuldens für den Kläger keine übermäßige Härte darstelle und die Täuschung nicht nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der ihm durch den Wasserrohrbuch entstanden war

Quelle:  Oberlandesgericht CelleUrteil vom 25.02.2010 8 U 86/09

Erhebliche Gefahr durch herabfallende Dachteile zwingt zur Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung

Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfamilienhauses und stürzten auf die auf dem Nachbargrundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrichtungsgegenstände erheblich beschädigt. Das Mehrfamilienhaus gehörte einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betreiber der Gärtnerei klagte gegen den Verwalter der Wohneigentumsanlage auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Krefeld die Klage abwies und das Oberlandesgericht Düsseldorf der Klage stattgab, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen.

Grundsätzliche Haftung des Wohneigentumsverwalters

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Wohneigentumsverwalter für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und damit des Hausdachs zu sorgen gehabt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ihm habe daher nach § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Gebäudeteilen verursachten Schaden getroffen. Er habe somit grundsätzlich nach § 836 BGB gehaftet.

Pflicht zum Schutz vor erheblichen Gefahren

Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der Gebäudeunterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen braucht. Er habe jedoch wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.

Fehlende Aufklärung zu Kontrollmaßnahmen führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Oberlandesgericht hatte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Weise die vermissten Kontrollmaßnahmen aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Ablösung von Dachteilen zu verhindern. Die Bundesrichter hoben daher das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)

 

 

Pflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches

Ein Grund­stücks­eigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein Orkan mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 136 km/h. Aufgrund des Sturms lösten sich Dachziegel einer Villa und beschädigten ein benachbartes Hotelgebäude. Am Dach und an Fenstern des Hotels entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 10.200 Euro. Die Schäden wurden von dem Gebäudeversicherer der Hoteleigentümerin reguliert. Der Versicherer beanspruchte daraufhin die Eigentümerin der Villa. Da sich diese weigerte, die Versicherungssumme zu erstatten, erhob der Versicherer Klage.

Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung

Das Landgericht Aurich entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers. Ihm stehe gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Ersatzanspruch gegen die Hauseigentümerin zu. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 BGB für die Sturmschäden an dem Hotelgebäude. Der Entlastungsbeweis, wonach eine Haftung nicht bestehe, wenn die Hauseigentümerin die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, sei ihr nicht gelungen.

Jährliche Kontrolle auf Sturmfestigkeit

Die Hauseigentümerin sei angesichts der exponierten Lage der Nordseeinsel und der dort häufig auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse verpflichtet gewesen, das Gebäude und Dach zumindest jährlich auf hinreichende Sturmfestigkeit zu überprüfen, so das Landgericht. Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Hauseigentümerin ausweislich der Beweisaufnahme nicht nachgekommen.

Vorliegen von Sturmschäden auf ganzer Insel unerheblich

Soweit die Hauseigentümerin darauf hinwies, dass im gesamten Inselbereich erhebliche Sturmschäden aufgetreten sein, sah das Landgericht darin keine Entlastung. Denn dies zeige seiner Ansicht nach lediglich, dass nicht nur die Hauseigentümerin, sondern auch andere Eigentümer von Immobilien auf der Nordseeinsel keine hinreichende Sturmvorsorge getroffen hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

 

 

Schaden nicht auf unmittelbare Einwirkung des Sturmes zurückzuführen.

 

(OLG) Saarbrücken (Urteil vom 10.2.2010 – 5 U 278/09, r+s 8/2014, 414 ff. )

 

Das Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem in einer Orkannacht mit Starkregen Regenwasser durch eine undichte Terrassentür eindringen konnte und dort erheblichen Schaden an einem hochwertigen Boden verursachte. Dass die Tür undicht war, war dem Gebäudeeigentümer zuvor nicht bekannt. Die Entstehung des Schadens hatte unstreitig mit dem Sturmereignis zu tun. Übliche Witterungsbedingungen konnten zuvor nicht zu Schäden führen, weil das Türelement durch eine Überdachung abgedeckt war. Erst durch den Winddruck konnte Regenwasser bis zu der Tür gelangen und aufgrund einer nicht richtig konstruierten Türschwelle in das Gebäude eindringen.
Das OLG hat die Klage gegen den Versicherer auf Übernahme des „Sturmschadens“ abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der entstandene Feuchteschaden nicht auf unmittelbare Einwirkung des Sturmes zurückzuführen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache für den entstandenen Schaden gewesen sei. Vorliegend sei der Schaden jedoch nicht auf die Kraft des Sturmes bzw. die damit verbundene starke Windeinwirkung zurückzuführen sondern vielmehr auf den Konstruktionsmangel.

Quelle: NWZ Guide, Autorin: Rechtsanwältin Frauke Preus,

 

 

 

Erhebliche Sturmstärken sind einzuplanen

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016
- 4 U 97/16 -

Anscheinsbeweis spricht bei Herabfallen von Dachziegeln während eines Sturms der Stärke 13 für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Grund­stücks­eigentümer muss erhebliche Sturmstärken mit einplanen

Fallen bei einem Sturm der Stärke 13 Dachziegel herunter, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Ein Grund­stücks­eigentümer muss auch mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von über 6.600 Euro reguliert hatte, klagte sie gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass das Dach nur unzureichend kontrolliert wurde.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach § 836 BGB, da sich infolge des Sturms Ziegel vom Dach der Kirche gelöst und das Fahrzeug beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Regressanspruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Regress gemäß § 836 BGB zu.

Anscheinsbeweis spricht für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts spreche das Ablösen von Dachziegeln infolge eines starken Sturms mit Windstärken von bis zu 13 im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. Der Unterhaltspflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. In der Regel sei daher der Anscheinsbeweis noch nicht dadurch erschüttert, wenn die Schadensursache eine besonders starke Sturmböe war. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen. So lag der Fall hier aber nicht.

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Sturmschäden auch in anlaufphase und beim Abklingen eines Sturmes

Strumschaden nur ohne Vorschädigung

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2018, 14 O 63/16

 

Artikel aus Versicherungsbote vom 21.06.2019

 

www.versicherungsbote.de/id/4881182/chapter/1/Landgericht-Saarbrucken-Sturmschaden/

 

Wohngebäudeversicherung: Auch Schäden in der Anlaufphase eines Sturms versichert?

Sind auch Schäden in der An- oder Ablaufphase eines Sturms durch die Wohngebäudeversicherung sowie die Hausratversicherung mitversichert, obwohl zu dieser Zeit vielleicht noch nicht die notwendige „Windstärke 8“ erreicht ist? Und gilt ein Schaden als Sturmschaden, obwohl ein Dach zuvor schon Abnutzungserscheinungen zeigte? Hierzu fällte das Landgericht (LG) Saarbrücken ein exemplarisches Urteil, das der Versicherungsbote vorstellt.

"Dragi", "Eberhard", „Franz“, "Gebhard" – zumindest die Namen der Stürme, die zuletzt in Deutschland wüteten, laden zum Schmunzeln ein. Weniger zum Schmunzeln freilich sind die Auswirkungen derartig extremer und zunehmender Wetterphänomene. Auch eine Frau aus dem Saarland musste diese Erfahrung machen, die nach einem Sturm erst Schäden an ihrer Dachgaube und damit an Dach und Giebel beklagte. Kurze Zeit später erlitt sie durch Starkregen auch in ihrer Wohnung einen beträchtlichen Schaden. Zudem hatte der Sturm Schäden in ihrem Anwesen angerichtet, so dass ein Zaun aufwendig erneuert werden musste. Aber waren die Schäden auch derart, dass Ansprüche der Frau auf Erstattung der verursachten Kosten aufgrund ihrer Wohngebäudeversicherung und ihrer Hausratversicherung entstanden? Hierzu fällte das Landgericht Saarbrücken ein Urteil (Az.: 14 O 63/16), das über den individuellen Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

 

Erst Dach kaputt, dann eindringender Starkregen

Anlass des Rechtsstreits sind Ansprüche, die aus Sicht der Saarländerin gegenüber ihrem Versicherer bestanden. Hatte die Frau doch eine Wohngebäudeversicherung sowie eine Hausratversicherung bei dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Der Sturm mit Windstärke 8 hatte am 31.03.2015 Schindeln von der Dachgaube abgerissen – Reparaturkosten von 2.463,36 Euro fielen letztendlich für die Instandsetzung des Daches an. Hinzu kamen Kosten für eine Notabdichtung der Gaube in Höhe von 518,25 Euro. Diese Kosten sowie anfallende Zinsen wollte die Frau über ihre Wohngebäudeversicherung geltend machen. Hinzu kamen Forderungen aufgrund des Schadens am Zaun: Weil der Sturm ebenfalls den Zaun des Anwesens stark beschädigte, hatte die Frau ihn in einmonatiger Arbeit mühsam repariert. Diese Tatsache wurde durch den Versicherer sogar finanziell bedacht: 330,00 Euro zahlte die Versicherung für die Reparaturleistung, jedoch „aus Kulanz“ und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Nicht gezahlt wurden hingegen 66,25 Euro Materialkosten, die bei Instandsetzung des Zauns anfielen. Auch diesen Betrag wollte die Frau nun vor dem Landesgericht aufgrund ihrer Wohngebäudeversicherung einklagen. Doch nicht nur aus der Wohngebäudeversicherung versprach sich die Frau Zahlungen. Hatte sie doch zugleich eine Hausratversicherung bei ihrem Versicherer abgeschlossen. Da am 27.04.2015 ein Starkregen das Unglück der Frau vergrößerte und eindringendes Wasser ein Notebook, eine Stehlampe und eine Couch beschädigt hatte, klagte die Frau auch auf Ersetzung dieses Schadens. 25,00 Euro aus einem Kostenvoranschlag für die Reparatur des Notebooks, 1.400,00 Euro für die Wiederbeschaffung des Notebooks und 500,00 Euro für die Wiederbeschaffung der Couch, außerdem 59,00 Euro für die Wiederbeschaffung der Stehlampe wollte die Frau aufgrund vermuteter Ansprüche für den Hausrat geltend machen. Zwar fiel dieser Schaden nicht unmittelbar mit dem Sturm zusammen. Die Frau berief sich bei ihren Forderungen aber auf einen "Folgeschaden" im Sinne der Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB).

Erst dieser Schaden führte allerdings auch zu einer vernünftigen Maßnahme – Kosten für eine vorläufige Notabdeckung des Daches fielen überhaupt nur deswegen an, weil der Starkregen offenkundig machte, dass bei undichtem Dach weiterer Schaden droht. Direkt nach dem Sturm einen Monat zuvor hingegen wurde noch keine Notabdeckung des Daches vorgenommen.

Versicherungsunternehmen wollte nicht zahlen

Die beklagte Versicherung der Frau jedoch verweigerte die Zahlungen mit der Begründung, dass die vorliegenden Schäden nicht mit einem versicherten Sturmschaden in Einklang gebracht werden könnten. Hierbei berief sich die Versicherung auf ein Gutachten, das ein Sachverständiger für ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Lebach angefertigt hatte: Die vorgefundenen Beschädigungen könnten laut diesem Gutachten auf eine überschrittene Nutzungsdauer der Bitumenschindeln zurückzuführen sein. Auch die Materialkosten für den Zaun wollte die Versicherung nicht zahlen, konnte sich jedoch bei diesem Schaden nicht auf ein professionelles Gutachten berufen. Stattdessen versuchte es das beklagte Versicherungsunternehmen mit einer Formulierung, die wohl zur Umkehr der Beweislast führen sollte: Die Ursächlichkeit des Schadens am Zaun durch den Sturm wurde „mit Nichtwissen“ bestritten, wie es in dem Urteil heißt. Gäbe es doch keine Gewissheit, dass tatsächlich der Sturm die Schäden am Zaun verursacht hätte.

Muss der Versicherungsnehmer bei Schadeneintritt mit Uhr daneben stehen?

Mit einer weiteren trickhaften Argumentation versuchte es das Versicherungsunternehmen außerdem: Die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) definieren einen Sturm als „wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“. Zwar wurde vom Versicherer anerkannt, dass an dem besagten 31.03.2015, als der Schaden eintrat, eine solche Windstärke erreicht wurde. Aber könne man denn mit Sicherheit sagen, zu welchem Zeitpunkt der Zaun beschädigt wurde? Hätten Schäden nicht auch bei geringerer Windstärke, zum Beispiel bei Beginn des Sturms, eintreten können – ohne jedoch aufgrund einer geringeren Windstärke über den Versicherungsschutz gedeckt zu sein? Mit diesem Argument versuchte die Versicherung ebenfalls, den Materialschaden am Zaun aus der eigenen Zahlungspflicht zu nehmen – und hätte bei Erfolg einer solchen Argumentation wohl bewirkt, dass bei Sturm in Zukunft die Versicherungsnehmer mit Uhr auf mögliche Schäden warten, um zugleich die Windstärke bei Eintritt eines möglichen Schadens angeben zu können. Das Landgericht Saarbrücken sprach nun ein Urteil, bei dem diese Sachverhalte losgelöst voneinander betrachtet werden mussten. Zunächst: Beim Schaden am Zaun neigte sich die Waage Justizias zugunsten der Frau. Zum einen ließ das Gericht nicht durchgehen, mit welchen Argumenten das Versicherungsunternehmen den Sturm als Ursache des Sachschadens am Zaun anzweifeln wollte. Führte das Gericht doch aus: Es bedürfe keiner absoluten Gewissheit im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises für die gerichtsfeste Annahme einer Tatsache. Stattdessen reiche ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit“, der „Zweifeln Schweigen gebietet“. Bei Sturmschäden am Zaun ist dieser Grad von Gewissheit erreicht und könne eben nicht einfach durch Nichtwissen bestritten werden – der Sturm ist ursächlich für den Schaden und demnach ist auch das Material des Zauns durch die Gebäudeversicherung gedeckt.

Ein weiterer Richtungszeig des Gerichts ist noch wesentlicher für die Gebäudeversicherung: Für einen Sturmschaden muss lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Wetterereignisses Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala erreicht werden, weswegen Versicherungsschutz auch für Schäden besteht, die in der An- oder Ablaufphase eines Sturms und damit durch geringere Windstärken verursacht werden. Somit kann sich der Versicherer nicht mit dem Argument aus der Zahlungspflicht mogeln, ein Schaden hätte schon vor Erreichen der notwendigen Windstärke eintreten können.

Ganzer Erfolg also für die Frau? Im Gegenteil: Der Erfolg der Frau war so gering, dass Ihr sogar die Prozesskosten auferlegt wurden. Denn der erstrittene Wert betraf nur den Materialwert des Zauns in Höhe von 66,25 Euro. Klageforderungen der Frau sollten jedoch in Höhe von 5.031,86 Euro geltend gemacht werden. Anders ausgedrückt: Die Frau erreichte demnach einen Erfolg von nur 1,32 Prozent ihrer Forderungen. Bei den Ansprüchen sowohl für das Dach als auch für Schäden, die durch den Starkregen entstanden und über die Hausratversicherung geltend gemacht werden sollten, neigte sich Justizias Waage zugunsten des Versicherungsunternehmens.

 

Sturmschaden nur ohne Vorbeschädigung

Das Gutachten des Sachverständigen nämlich legte für das Gericht glaubhaft dar: Die Nutzungsdauer der Bitumenschindeln war überschritten. Demnach konnte zwar in der Tat der Sturm die Schindeln abgerissen haben. Jedoch haben geltend gemachte Schäden bereits vor dem Sturm vorgelegen durch den abgenutzten Zustand der Dachgaube sowie des Dachs.

Der Sturm war damit nicht „ursächlich im Sinne der zeitlich letzten Ursache des Sachschadens“, wie es in der Begründung des Gerichts heißt. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms aber muss eine solche Ursächlichkeit erfüllen, damit ein „Sturmschaden“ geltend gemacht werden kann.

Wäre es anders, wäre die Versicherung bei jedem schlecht gewarteten und schlecht instand gehaltenen Gebäude in der Zahlungspflicht, sobald ein versichertes Wetterereignis in Verbindung mit dem schlechten Zustand einem Gebäude zum Verhängnis wird. Dies jedoch ist nicht der Fall: Ursächlich für den Anspruch auf Versicherungsleistungen muss der Sturm sein, nicht ein schlechter Allgemeinzustand des Gebäudes in Verbindung mit dem Sturm.

Am Rande erwähnt sei: Dass direkt nach dem Sturm keine Notabdichtung der Dachgaube vorgenommen wurde, sondern erst nach dem späteren Starkregen, wollte das Versicherungsunternehmen als grob fahrlässiges Handeln der Frau bewertet sehen. Fehlende Ansprüche der Frau aus der Hausratversicherung für Lampe, Couch und Notebook haben aber einen anderen Grund. Denn zwar ist der gesamte Hausrat gegen Sturmschäden und auch gegen einen Folgeschaden – gemäß den Versicherungsbedingungen durch die Hausratversicherung – abgesichert. Jedoch ist für das Urteil und für die gerichtliche Niederlage der Frau relevant: Da schon kein Sturmschaden eintrat, sondern der Schaden auf abgenutzte Schindeln zurückging, liegt auch kein Folgeschaden eines Sturmschadens für den Hausrat vor. Aus diesem Grund ist die Hausratversicherung und ist der beklagte Versicherer auch nicht in der Zahlungspflicht, wenn ein abgenutzter Zustand des Gebäudes spätere Schäden (z. B. durch eindringenden Regen) am Hausrat verursacht.

 

Von Sven Wenig

 

 

Auch ältere Gebäude sind bei Sturmschäden geschützt

 

Oberlandesgericht Koblenz,  15.05.2009,   10 U 1018/08 -

Bei einem Sturmschaden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des versicherten Gebäudes sanierungsbedürftig sind. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Im zugrundeliegenden Fall verlangte eine Frau von ihrer Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen Sturmschaden. Am 18. Januar 2007 zog ein Sturm mit der Windstärke 8 - der Orkan "Kyrill" - über ihr Haus. Er riss einige der der vorderen Dachschindeln ab.Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Schindeln seien nur herabgefallen, weil sie sanierungsbedürftig gewesen seien. Ein Sachverständiger stellte fest, dass insbesondere zur Wetterseite hin, die Bitumenschindeln altersbedingt ausgehärtet und verformt gewesen seien. Da die Festigkeit des Materials stark herabgesetzt gewesen sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können. Das Landgericht folgte dieser Argumentation des Versicherers und wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab.Nicht so das Oberlandesgericht Koblenz. Dieses gab der Versicherungsnehmerin Recht. Die von dem Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht der Versicherung dem Grunde nach auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertragsbedingungen eingetreten.

Versicherungsnehmerin handelte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

Gemäß Ziff. 19.1 c VGB habe der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verletze der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so komme nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führe, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht . Da die Beklagte den Versicherungsvertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instandsetzungspflicht gemäß Ziff. 19.1 c VGB berufen. Der Versicherungsnehmerin könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

 

 

Haftung für herabfallende Dachteile bei Sturm

 

Bundesgerichtshof,   23.03.1993,   VI ZR 176/92

 

Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

 

 

Mitursächlichkeit eines Sturmschadens muss bewiesen werden

 

OLG Koblenz,    15.09.2014,   10 U 164/14

 

Eine unmittelbare Einwirkung von Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB) liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich gewesen ist. Der Versicherungsnehmer muss aber den Vollbeweis der Mit-Ursächlichkeit des Sturms für den geltend gemachten Schaden erbringen. So hat es das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.9.2014 - 10 U 164/14) gesehen.

Der Fall

Der Kläger machte Ansprüche aus seiner Wohngebäudeversicherung wegen eines Orkanschadens geltend, von dem eine auf dem versicherten Grundstück befindliche Scheune betroffen war. Deren Giebelwand sollte nach Darstellung des Klägers bei dem Sturmereignis beschädigt worden sein.

Seitens eines Sachverständigen war hingegen ausgeführt worden, dass die Beschädigung der Giebelwand nicht im Zusammenhang mit dem Sturm stand. Auf den vom Gutachter gefertigten Fotos war z.B. nicht erkennbar, dass an den maßgeblichen Stellen, konkret im Bereich der Verbindungsmittel zwischen Dachstuhl und Giebelwand, Mauerwerksteine herausgebrochen waren.

Die Entscheidung

Das OLG stellte entscheidend darauf ab, dass die (Mit-)Ursächlichkeit vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden musste. Dieser Nachweis war nicht bereits dadurch erbracht, dass tatsächlich ein Sturm mit einer Windstärke von mindestens acht Beaufort geherrscht hatte und am Gebäude unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden konnten, die mit dem Sturmereignis kompatibel waren. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Kausalität des Sturms für den Schaden zu erbringen.

Dieser Nachweis der (Mit-)Ursächlichkeit war dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen. Denn der Sachverständige hatte auf Nachfrage verschiedene mögliche Ursachen für die Risse und Putzabplatzungen benannt, u.a. auch einen Sturm. Mit der bloß theoretischen Möglichkeit, dass Risse und Abplatzungen auf einen Sturm zurückzuführen sein konnten, war dieser Nachweis nicht geführt.

 

 

Sturmschäden, Hausbesitzer haftet für Schaden aufgrund herabstürzender Steine eines Schornsteins

 

Amtsgericht Schöneberg,   10.07.2009,    17 b C 181/07

 

Auch bei ungewöhnlich starken Stürmen hat Gebäudebesitzer Verkehrssicherungspflicht

Fallen bei einem schweren Sturm Teile eines Schornsteins vom Dach und beschädigen dabei ein parkendes Auto, ist der Hausbesitzer schadensersatzpflichtig, da in der Regel nur dann bei heftigeren Stürmen Gebäudeteile herausgerissen werden können, wenn das Gebäude fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

 

 

 

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